ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER TÜRENFABRIK BRUNEGG AG.

1. Allgemeines

1.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Türenfabrik Brunegg AG (in der Folge auch als „Lieferantin“ bezeichnet) und dem Besteller richten sich in erster Linie nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen die ausschliessliche Grundlage für sämtliche mit der Lieferantin abgewickelten Geschäfte. Anderslautende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Dritter sind deshalb nur dann gültig, wenn und soweit sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollte der Besteller mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die Lieferantin unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruches behält sich die Lieferantin vor, ihre Angebote und Lieferungen ersatzlos zurückzuziehen, ohne dass der Besteller hieraus Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber der Lieferantin ableiten könnte. Dem formularmässigen Hinweis eines Bestellers auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht die Lieferantin hiermit ausdrücklich.

1.2 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen der Lieferantin sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der Lieferantin als anwendbar erklärt werden.

1.3 Kataloge, Preislisten etc. stellen keine rechtlich verbindlichen Angebote dar, weshalb eine blosse Bestellung nicht zum Vertragsabschluss führt. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferantin zustande. Die Auftragsbestätigung ist vom Besteller sofort nach Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Eine allfällige Unvollständigkeit und/oder Fehlerhaftigkeit der Auftragsbestätigung ist/sind der Lieferantin umgehend schriftlich anzuzeigen. Mangels einer derartigen Anzeige kommt der Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung zu Stande.

1.4 Alle Vereinbarungen und rechtlichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

1.5 Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck erreicht wird.

2. Preisstellung & Fakturierung

2.1 Bei den in den Katalogen und Preislisten der Lieferantin aufgeführten Preisen handelt es sich um Richtpreise, die als solche nicht verbindlich sind. Preis-, Sortiments- und Produktionsänderungen bleiben daher jederzeit vorbehalten.

2.2 Verbindlich sind erst die in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Offerten sind nach Massgabe der in ihnen enthaltenen Angaben zeitlich befristet.

2.3 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer ab unserem Werk.

2.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen per Spedition, wobei dem Besteller die hierfür anfallenden Kosten nach Massgabe der jeweils gültigen Transportkostenregelung der Lieferantin in Rechnung gestellt werden. Die Spedition erfolgt nach bestem Ermessen der Lieferantin aber ohne Gewähr für die jeweils billigste Beförderungsart. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers bzw. des Empfängers. Umfasst die Lieferung 40 oder mehr Exemplare eines Produkts und sind Lieferdatum und Lieferadresse für sämtliche Erzeugnisse identisch, erfolgt die Lieferung franko Domizil.

2.5 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Brunex-Langpaletten werden in Rechnung gestellt und bei Rückgabe gutgeschrieben. Dasselbe gilt auch für EURO-Paletten, welche nicht im Austausch zurückgegeben werden.

2.6 Für Expresslieferungen (Lieferzeit unter acht [8] Arbeitstagen) wird ein Expresszuschlag in Höhe von 10% des Warenwertes verrechnet.

2.7 Bei erheblicher änderung der massgeblichen Rechnungsgrundlagen, im Besonderen bei Währungsänderungen, müssen wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen vorbehalten.

3. Konfektionierung

Die Konfektionierung der Liefergegenstände erfolgt nach den vom Besteller vorgelegten Stück- und Masslisten. Die in den Katalogen und Preislisten der Lieferantin genannten Preise gelten für Aufträge, die im Detail technisch abgeklärt sind und AVOR-fertig auf den Bearbeitungs- respektive Bestellformularen der Lieferantin bei dieser eintreffen. Bei notwendigen Rückfragen und Abklärungen und allfälligen Massaufnahmen vor Ort behält sich die Lieferantin vor, dem Besteller eine angemessene Aufwandpauschale zu verrechnen.

4. Deklaration des verwendeten Holzes

Sämtliche von der Lieferantin eingesetzten Holzwerkstoffe und Massivhölzer stammen aus ihr bekannten Waldbewirtschaftungen bzw. von ihr bekannten Produzenten. Die jeweils eingesetzten Holzarten gehen aus den Katalogen und Preislisten hervor, die Informationen über die Holzherkunft stehen auf der Homepage der Lieferantin bzw. auf Anfrage zur Verfügung.

5. Zahlungskonditionen

Bei Bezahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 10 Tagen (ab Rechnungsdatum) ist der Besteller zu einem Skontoabzug von 2% berechtigt, ansonsten hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen, rein netto, ohne Abzüge zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen werden dem Besteller ein Verzugszins von 8% sowie alle sich aus der verspäteten Zahlung ergebenden Spesen in Rechnung gestellt. Ungerechtfertigte Skonto-Abzüge werden nachgefordert.

6. Lieferfristen & Liefertermine

Die Lieferantin wird stets bemüht sein, die von ihr genannten und sorgfältig berechneten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch kann sie hierfür keine rechtliche Gewähr übernehmen. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt und andere nicht durch sie zu verantwortende Umstände wie Betriebsstörungen, Maschinendefekte, Lieferverzögerungen von Zulieferern etc. Der Besteller kann in derartigen Fällen weder vom Vertrag zurücktreten noch irgendwelche Ersatzansprüche für verspätet ausgeführte Lieferungen geltend machen. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt überdies voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. die Bekanntgabe von Spezi kationen etc., seinerseits fristgerecht erfüllt.

7. Prüfung der Liefergegenstände und Mängelrüge

7.1 Die Liefergegenstände sind vom Besteller sofort nach Eingang auf Vollständigkeit (Stückzahl, Abmessungen) sowie auf mögliche Mängel zu untersuchen. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind unter Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Spediteur umgehend zwecks Sachverhaltsabklärung und Wahrung aller Rechte anzuzeigen.

7.2 Allfällige Fehlmengen und/oder Mängel der Liefergegenstände sind der Lieferantin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Eingang der betreffenden Lieferung schriftlich und unter Angabe der Fehlmenge und/ oder der festgestellten Sachmängel mitzuteilen.

7.3 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Untersuchungs- und Rügefrist nicht entdeckt werden können (sogenannte versteckte Mängel), sind der Lieferantin sofort nach deren Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung der Mängel mitzuteilen.

8. Gewährleistung

8.1 Die Lieferantin leistet Gewähr für den vorausgesetzten Gebrauch der Liefergegenstände sowie – wo vorhanden – für deren Verwendung innerhalb der Produktespezikationen. Eine Gewähr für zugesicherte Eigenschaften besteht nur, wenn diese schriftlich zugesichert wurden; dies gilt insbesondere für die Feuerbeständigkeit bei Brandschutz-Elementen. Aus Ratserteilung und Empfehlungen haftet die Lieferantin nur insoweit, als sie ein vorsätzliches Verschulden trifft.

8.2 Die Lieferantin verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferung, die nachweislich infolge fehlerhafter Konstruktion, Verwendung unzureichenden Materials oder mangelhafter Fertigung schadhaft oder unbrauchbar sind oder werden, nach ihrer Wahl so rasch als möglich instand zu stellen, durch einwandfreie Ware zu ersetzen oder dafür den fakturierten Warenwert zu vergüten, vorausgesetzt die Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckt und der Lieferantin nach Massgabe von Ziffer 7 fristgerecht angezeigt worden. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum der Lieferantin über.

8.3 Allfällige Kosten für den Ausbau, Transport und Wiedereinbau von mangelhaften Liefer-gegenständen gehen zu Lasten des Bestellers und werden von der Lieferantin nicht erstattet. Dies gilt auch für vom Besteller ohne Absprache mit der Lieferantin vorgenommene Abänderungs- und Reparaturarbeiten.

8.4 Soweit im Einzelfall keine abweichende Frist vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr.

8.5 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eingang der Lieferung. Wird der Versand oder die Annahme der Lieferung durch Umstände verzögert, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens achtzehn Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

8.6 Die Gewährleistung erlischt vor Ablauf der Frist wenn ohne Einverständnis des Lieferanten an den gelieferten Gegenständen Bearbeitungen, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden selber oder Drittpersonen vorgenommen wurden. Oder wenn der Kunde den Lieferanten nicht umgehend über das Vorhandensein von Mängel in Kenntnis setzt oder diesem die Möglichkeit vorenthält wird diese zu beheben.

9. Haftungsausschluss

9.1 Ausser den in Ziffer 8 genannten sind sämtliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie erhoben werden, insbesondere jedoch Wandelung, Minderung und Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit einem solchen Haftungsausschluss nicht zwingende Gesetzesbestimmungen entgegenstehen.

9.2 Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen in keinem Falle vertragliche oder deliktische Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, nicht realisierte Einsparungen, entgangener Gewinn sowie von jeglichen anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

9.3 Die Wegbedingung der Haftung gilt ausdrücklich auch für Ansprüche vertraglicher und ausservertraglicher Natur, welche auf Handlungen und/oder Unterlassungen der von der Lieferantin beigezogenen oder eingesetzten Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen zurückzuführen sind.

10. Urheberschutz-, Patent- und Markenrechte

Marken, Zeichnungen und Projektunterlagen bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zu reproduzieren, anderweitig zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.

11. Eigentumsvorbehalt

An allen verkauften Produkten behalten wir uns bis zum Eingang des vollen Kaufpreises das Eigentumsrecht vor und sind berechtigt, eine entsprechende Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltregister zu veranlassen.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.

12.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch diejenigen, welche die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen betreffen, sind stets, aber nicht ausschliesslich die am Sitz der Lieferantin zuständigen Gerichte zuständig. Der Lieferantin ist es daher unbenommen, den Besteller an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder zu belangen.